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Sonntag, 20.05.2012 / 14:22

   
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Haftung des admin-c

III. Abs. 2 der Registrierungsrichtlinien der DENIC eG lautet:

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"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. Anzugeben sind Name und Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 1.9.2003 (Az. 2 W 27/03) entschieden, dass daraus folgt, dass der admin-c gegenüber Dritten auch persönlich für mit der Website begangene Kennzeichenrechtsverletzungen haftet. Wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, einen rechtswidrigen Zustand abzustellen, an deren Aufrechterhaltung er mitwirkt, der sei dazu auch - jedenfalls als Mitstörer - verpflichtet.

Der Beklagte ist als admin-c der streitgegenständlichen Domain eingetragen. Weil die Gesellschaft, die angeblich hinter dem Eingetragenen stand, nicht existierte, nahmen die Anspruchsgegner den admin-c in Anspruch. Mit Erfolg: Jedenfalls als Mitstörer sei er für Rechtsverletzungen, die mit der Wahl des Domain-Namens verbunden sind, (mit) verantwortlich.


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Aktualisiert am: 31.08.2007 - 20:08